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Prä- und perinataler Verlust eines Kindes

Der Verlust eines Kindes ist eines der schwersten Verluste, die Eltern erleben können. Wir begleiten Sie in dieser schweren Zeit, um Zeit mit Ihrem Kind verbringen zu können und es würdig bestatten zu können. Jedes Kind, auch die Allerkleinsten, verdienen eine würdige Bestattung. Wir beraten Sie gerne telefonisch und persönlich.

Die Begriffe Prä- und Perinatalverlust umfassen Fehl- und Totgeburten sowie Sterbefälle kurz nach der Geburt, diese Kinder werden mittlerweile oft Sternenkinder bezeichnet. ​

Wie kann eine Bestattung von Sternenkindern aussehen?

Eine Bestattung von einem Sternenkind können Sie so individuell gestalten, wie Sie möchten. Dazu kann zum Beispiel das Bemalen des Sarges in unserer Werkstatt gehören, das Abnehmen von Fuß- oder Händeabdrücken oder das Gestalten einer Urne. Einige Friedhöfe und Friedwälder bieten auch spezielle Grabstätten für Sternenkinder an, wie zum Beispiel der Sternschnuppenbaum im FriedWald Weilrod.

Beurkundung von Sternenkind-Geburten​

Das deutsche Personenstandsrecht unterscheidet zwischen drei verschiedenen Fällen, die alle unterschiedlich beurkundet werden: Fehlgeburt, Totgeburt, und Lebendgeburt.

Diese verschiedenen Fälle haben Auswirkungen auf die Leistungen, die Sie zum Beispiel bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber beantragen können, wie etwa Mutterschutz. Hier finden Sie dazu mehr Informationen.

Fehlgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt alle der folgenden Merkmale aufweist, gilt es im fachlichen Kontext als Fehlgeburt:

keine pulsierende Nabelschnur, keinen Herzschlag und keine natürliche Lungenatmung sowie ein Gewicht unter 500 Gramm

Seit 2013 gibt das Personenstandsgesetz auch den Sterneneltern der Kleinsten die Möglichkeit, beim Standesamt eine "Existenzbescheinigung" für Ihre Kinder zu beantragen. Es ist keine Urkunde, da es freiwillig ist, aber es sieht genauso amtlich aus mit dem Bundesadler im Hintergrund und gibt dem Sternenkind einen Platz im Familienbuch.

Wichtig für die Eltern eines Sternenkindes, insbesondere die Mutter, sind die Schutzfristen für Frauen nach einer Fehlgeburt - eine Anerkennung, dass Fehlgeburten für betroffene Frauen oft mit einer tiefgreifenden emotionalen und körperlichen Belastung einher gehen. Diese sind gestaffelt nach der Schwangerschaftswoche (SSW) zum Zeitpunkt der Geburt.

Seit dem 1. Juni 2025 besteht bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ein gestaffelter Anspruch auf Mutterschutz:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen

  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen

  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen

Totgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt alle der folgenden Merkmale aufweist, gilt es im fachlichen Kontext als Totgeburt:

keine pulsierende Nabelschnur, keinen Herzschlag und keine natürliche Lungenatmung sowie ein Gewicht von mindestens 500 Gramm oder Gewicht des Kindes unter 500 Gramm, jedoch min. die 24. SSW

Ein tot geborenes Kind wird mit einer Geburtsurkunde beurkundet, in der vermerkt ist, dass das Kind tot geboren wurde.

Lebendgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt eines der folgenden Merkmale aufweist, gilt es unabhängig vom Geburtsgewicht als Lebendgeburt:

pulsierende Nabelschnur, Herzschlag oder natürliche Lungenatmung

 

Das Kind erhält dann sowohl eine Geburts- als auch eine Sterbeurkunde.​
 

Mehr Informationen finden Sie zum Beispiel auf der Website der Vereine Unsere Sternenkinder Hessen, Hope's Angel und Sternenkindfamilie.

Hope's Angel hat hilfreiches Infomaterial zusammengestellt, welche Regelungen zutreffen, wo und wie Mutterschutz beantragt werden kann und welche Formulare bei der Krankenkasse einzureichen sind.

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